Satzung des KV

Satzung des Kreisverbandes Salzgitter der Partei Bündnis 90/Die Grünen

Stand: 07.02.2024

§ 1 Name, Sitz, und Zusammensetzung

  1. Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Salzgitter“. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV Salzgitter.
  2. Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Salzgitter.
  3. Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der kreisfreien Stadt Salzgitter hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich des Landkreises lebende Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des KV Salzgitter. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  3. Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des KV Salzgitter zu erklären.
  3. Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten (Landessatzung §4.2), so kann der Vorstand des KV Salzgitter das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von Bündnis 90/Die Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung sollte monatlich, aber mindestens viermal im Kalenderjahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels, aber mindestens 5 Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20%, aber mindestens 5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
  5. An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 6 Beschlussfassung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    • zwei gleichberechtigten SprecherInnen,
    • dem/der KassiererIn.
    • Es können bis zu drei BeisitzerInnen dazu gewählt werden.
    • Die KreisverbandssprecherInnen nehmen die Vertretung nach Beschluss des gesamten Vorstandes nach außen wahr. Der/die KassiererIn und die KreisverbandssprecherInnen bilden den geschäftsführenden Vorstand. 
  3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/ die Kassierer/in wird direkt in seine/ ihre Funktion gewählt.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.
  7. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 8 Wahlen

  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  2. Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§ 9 Frauen und Männer, Kinderbetreuung

  1. Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätze die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
  2. Die auf Kreisebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5. Bei der Wahl der Delegierten für Landesdelegiertenkonferenzen sollen die Kreisverbände den Grundsatz der Parität beachten.
  3. Präsidien werden paritätisch besetzt. Die Diskussionsleitung übernimmt abwechselnd eine Frau und ein Mann. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).
  4. Bei überörtlichen politischen Gremien sorgt der Kreisverband im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Kreisverbänden dafür, dass die Mindestquotierung der grünen VertreterInnen erfüllt wird.
  5. Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beraten.
  6. Menschen mit Kindern, die in kreisweiten Gremien der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Kosten für Kinderbetreuung erstattet bekommen. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.

§ 10 Beitrags- und Kassenordnung

  1. Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie. Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung (siehe Anhang)

§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
  2. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Beitrags- und Kassenordnung

Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Salzgitter der Partei Bündnis 90/Die Grünen
Stand: 06.06.2023

§ 1 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1% vom Nettoeinkommen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag.
  2. Die Beiträge sind im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung zu leisten. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zum Quartalsende in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).

§ 2 Mandatsbeiträge

  1. Mandats- und AmtsträgerInnen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge von Amts-, MandatsträgerInnen und entsandten Personen beträgt mindestens 30% der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge für Funktionen wie zum Beispiel Fraktionsvorsitz, BürgermeisterIn oder OrtsbürgermeisterIn wird analog ein Beitrag von 30% erhoben.
  2. Die MandatsträgerInnenbeiträge werden monatlich an den Kreisverband gezahlt.
    Der/die KassiererIn informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes parteiintern an die Mitgliederversammlung über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den KassiererInnen vorab die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

§ 3 Spenden

  1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die /der Spender/in nichts anderes verfügt hat.
  2. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.

§ 4 Haftung

  1. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
  2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5 Kassenführung und Haushalt

  1. Der/die KassiererIn legt dem Vorstand eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden.
  2. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 6 Rechenschaftsbericht

  1. Der/die KassiererIn des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.
  2. Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Sprecher/in oder der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 RechnungsprüferInnen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt.
  2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes – inklusive der Ortsverbände – müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.