Schacht Konrad

Einwendung gegen Schacht Konrad

Die Einwendung gegen das Nationale Entsorgungsprogramm wurde unter Einbeziehung der Expertise des Sachverständigen Wolfgang Neumann zum Stand von Wissenschaft und Technik durch die Kanzlei Rechtsanwälte Günther erstellt, mit der Verwaltung abgestimmt, und am 27.5. dem Bundesumweltministerium zugeleitet.

Die Einwendung richtet sich im Wesentlichen gegen die Vorgaben des Nationalen Entsorgungsprogramms zu Schacht Konrad und den Umweltbericht, der im Rahmen der strategischen Umweltprüfung erstellt worden ist. Sie enthält aber auch weitere Einwände, u.a.

–       gegenunzulässige Abfallexporte von Brennelementen ins Ausland,

–       gegen die Stilllegung des Endlagers Morsleben, das u.a. nur zur Zwischenlagerung vorgesehene wärmeentwickelnde Abfälle enthält,

–       gegen das Konzept eines zentralen Eingangslagers für das noch zu suchende Endlager, weil es die Standortsuche  erheblich einschränken könnte.

Bei dieser Aufzählung will ich es belassen und mich auf die Einwände gegen Schacht Konrad konzentrieren.

Besonders beanstandet wird, dass eine Erweiterung Konrads vor Inbetriebnahme zu klären sei, denn eine Inbetriebnahme schaffe vollendete Tatsachen. Aber, so wird eingewendet, das Festhalten am Standort und die Inbetriebnahme machten gar keinen Sinn, denn

–       Konrad ist nicht erweiterungsfähig und

–       Konrad ist überflüssig

Konrad ist nicht erweiterungsfähig, weil er nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entspreche. Maßgebliche Eignungskriterien u.a. zur Standortfestlegung und zum Langzeitsicherheitsnachweis seien nicht angewendet worden. Der Planfeststellungsbeschluss sei zu widerrufen. Es wird dargelegt, dass Atomrecht und Bundesverfassungsgericht  Legislative und Exekutive grundsätzlich zum „Nachfassen“ verpflichten, wenn sich frühere Einschätzungen als fehlerhaft oder überholt erweisen würden.

Und Konrad ist überflüssig, weil das zukünftige Endlager für wärmentwickelnde Abfälle auch nicht nennenswert wärmeentwickelnde Abfälle aufnehmen solle, und mit einer solchen „Mischkonzeption“ in ein und derselben geologischen Formation, das Festhalten am Standort Konrad keinen Sinn mehr mache. Der Betrieb von zwei Endlagern wäre betriebswirtschaftlich unsinnig und sicherheitstechnisch kaum zu rechtfertigen.

Unnötige Risiken durch die Konzentration von hochgefährlichen Abfällen an unterschiedlichen Orten widerspreche dem Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr- und Risikovorsorge. Wegen der erdgeschichtlichen Dimension des Langzeitsicherheitsproblems sei jede Chance auf Risikominimierung im Sinne eines dynamischen Grundrechtsschutzes auszuschöpfen. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch vor diesem Hintergrund zu widerrufen.

 Weiter wird eingewendet,

–       dass die Beibehaltung Konrads nicht mit der Notwendigkeit von Zwischenlagerkapazitäten gerechtfertigt werden könne angesichts der Langzeitrisiken, von denen künftige Generationen betroffen seien,

–       und dass Konrad bereits aufgrund seiner Lage in einem Ballungsraum mit einer Million Menschen als Standort für ein Atommüllendlager ungeeignet sei.

–       Auch könne aus den bisherigen Bewertungen durch die Gerichte keine Eignungsbestätigung Konrads abgeleitet werden. Anerkannt sei lediglich,  dass die Genehmigungsbehörde angesichts der Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens von Rechts wegen die  Überzeugung haben durfte, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen sei.

Zudem  seien einige Rechtsprüfungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg etwa zum Drittschutz, durch neuere Judikate  nicht mehr zutreffend. Und die Gefahren der Atomtransporte im Stadtgebiet seien nicht zutreffend bewertet worden.

Die Auseinandersetzung mit dem Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung nimmt 15 Seiten der Einwendung ein. Grundsätzlich genüge der Bericht hinsichtlich der angewendeten Maßstäbe den gesetzlich gestellten Anforderungen nicht.

Bezogen auf Konrad wird u.a. der Einwand erhoben,

–       dass Konrad nicht  in die Umweltprüfung einbezogen worden ist. Es werde sich auf die bereits im damaligen Genehmigungsverfahren durchgeführte Prüfung  zurückgezogen,

–       dass im Rahmen der Pflicht zur umfassenden Bestandsaufnahme nicht die Frage geklärt worden sei, ob ein Endlager Konrad angesichts der Planung eines neu zu findenden Endlagers, das auch nicht nennenswert wärmeentwickelnde Abfälle aufnehmen solle, noch Sinn mache, und ob eine Erweiterung Konrads genehmigungsfähig wäre, und

–       dass der Umweltbericht keine Alternativenprüfung enthalte. Ein zentrales Endlager wäre grundsätzlich geeigneter, die Umweltauswirkungen in Bezug auf eine Vielzahl von Wirkfaktoren (am deutlichsten bei der Flächeninanspruchnahme) abzuschwächen.

Soweit die wesentlichen Einwände gegen das Nationale Entsorgungsprogramm, bezogen auf Schacht Konrad.

Noch einmal: Zentrale Forderung ist die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses

–        weil Konrad nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entspreche und so nicht erweiterungsfähig sei. Und weil

–       Konrad angesichts des noch zu suchenden Endlagers für wärme- und nicht nennenswert wärmeentwickelnde Abfälle überflüssig sei.